Satzung der Nachbarschaftshilfe Bad Nauheim e.V. (2022)
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Verein führt den Namen “Nachbarschaftshilfe Bad Nauheim e.V.”
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 61231 Bad Nauheim.
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg/Hessen eingetragen unter VR 1193.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Stellung und Zwecke des Vereins
2.1 Die Nachbarschaftshilfe Bad Nauheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der Vereine.
2.2 Der Verein ist selbstlos für die Allgemeinheit tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.3 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Nachbarschaftshilfe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder wegen unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der Verein tritt nicht in Konkurrenz zu bestehenden kommerziellen oder sozialen Anbietern, sondern ergänzt deren Angebote.
2.5 Zwecke des Vereins sind:
2.5.1 Förderung und Unterstützung der nachbarschaftlichen Kommunikation und Identifikation im Lebensraum Bad Nauheim, in sozialen und gesundheitlichen Notlagen, durch praktische Unterstützung bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie durch generations- und kulturspezifische Hilfe.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
2.5.1.1 Organisation und Sicherstellung der Vermittlung von Hilfseinsätzen in Bad Nauheim, die im Rahmen angebotener persönlicher Fähigkeiten und Möglichkeiten, zur Entlastung von Einzelpersonen, die auf Hilfe anderer angewiesen sind; z. Bsp. durch Besuchsdienste, kleinere Hilfen im Haushalt, Begleitung zu Ärzten oder Behörden, Hausaufgabenhilfe und andere.
2.5.1.2 Mitglieder erhalten für ihre einmaligen Einsätze keine finanzielle Vergütung.
2.5.1.3 Die Nachbarschaftshilfe verwaltet als Verein ein Punktekonto für Mitglieder, die in der Vergangenheit Punkte erwirtschaftet haben. Die Punkte bleiben bis 2030 bestehen. Bestehende Punkte können zum Beispiel bei zahlungspflichtigen Veranstaltungen eingetauscht werden.
2.5.1.4 Aufwandsentschädigung und vergütete Leistungen
Für abrechenbare regelmäßige Leistungen insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch, hier Entlastungsleistungen, können die Leistungserbringer eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Aufwandsentschädigungsordnung.
Zwecke des Vereins sind:
2.5.2 Förderung der Kultur und Wohlfahrt in Bad Nauheim. Entwicklung, Unterstützung und Durchführung von Nachbarschaftsinitiativen zur Freizeit, Bildung und Hilfen zum Leben.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
2.5.2.1 die Durchführung von Nachbarschaftstreffen; Informationen, Veranstaltungen, Freizeitangebote, Seminare, Fortbildungen und anderen mit dem Ziel der Förderung von Selbstbestimmung und Qualitätssicherung der Hilfen
2.5.2.2 die Zusammenarbeit und Beteiligung an Angeboten und ehrenamtlicher Mitarbeit von anderen gemeinnützigen Initiativen, wie der Flüchtlingshilfe, dem Freiwilligenzentrum und anderen
2.5.2.3 die Initiierung, Beteiligung oder Durchführung von Nachbarschafts-Projekten, die zur Beseitigung sozialer Notlagen, der Kulturförderung und der Bildung dienen
Zwecke des Vereins sind:
2.5.3 Förderung und Unterstützung der nachbarschaftlichen Identifikation im Lebensraum Bad Nauheim. Mitgliedsunabhängige Vernetzung der Bürger auch unter Einbeziehung des örtlichen Handels und Gewerbes zum Erhalt und zur Hebung der städtischen Lebensqualität (Nachbarschaft-Plus).
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
2.5.3.1 Nichtmitglieder können sich an den Einsätzen außerhalb einer Vergütung beteiligen, wenn Sie im Auftrag des Vorstandes handeln
2.5.3.2 Spendenakquise auch im Rahmen von projektbezogenen Finanzierungserfordernissen und die Beteiligungen an anderen gemeinnützig juristischen Personen
2.5.4 Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Unterstützung von Menschen in unserer Gesellschaft, um die Lebensqualität und Selbstbestimmtheit zu steigern und zu erhalten.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
2.5.4.1 Erbringung von haushaltnahen Dienstleistungen, Betreuung im Alltag und Begleitung bei Fahrten
2.5.4.2 Für die Umsetzung der Satzungszwecke können im Rahmen der durch die Mitglieder-versammlung genehmigten Haushaltsplanung vergütungspflichtige Leistungen eingegangen werden, die sich an den Tarifvorgaben des öffentlichen Dienstes orientieren. Dies betrifft auch die Anstellung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter*innen für Vorstand/ Geschäftsführung, Hilfeleistungen und Verwaltung.
2.5.4.3 Mit Vertragsabschluss/Anerkennung verpflichtet sich die Nachbarschaftshilfe zur Anwendung gesetzlicher Vorgaben aus dem Sozialgesetzbuch sowie der Umsetzungsrichtlinien von öffentlichen und privaten Institutionen der Sozialhilfe und Gesundheits-
fürsorge in der jeweiligen Fassung.
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins können natürliche, und juristische Personen einschließlich nicht rechtsfähiger Vereine im Sinne des § 54 BGB werden, die die Gewähr für eine Förderung der vom Verein verfolgten Zwecke und eine gedeihliche vereinsinterne Zusammenarbeit bieten und im Stadtgebiet Bad Nauheim oder Ober-Mörlen ihren Wohnsitz haben.
Wer außerhalb des Stadtgebietes Bad Nauheim oder Ober-Mörlen wohnt, kann Fördermitglied werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf ehrenamtliche Leistungen, mit Ausnahme vergütungspflichtiger Leistungen.
Der Beitritt ist schriftlich in Textform (digital oder analog) zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3.2 Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge können bei wichtigen Vereinsinteressen vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
3.3 Die Mitgliedschaft endet:
3.3.1 durch die schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt wird jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages
3.3.2 durch Tod
3.3.3 automatisch, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags sechs Monate im Verzug ist
3.3.4 bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
3.3.5 durch Ausschluss bei schuldhaftem Verstoß gegen das Ansehen oder die Zwecke des Vereins auf Beschluss des Vorstandes mit Billigung der Mitgliederversammlung.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen
3.3.6 durch Auflösung des Vereins
3.4 bei Rechtsunfähigkeit ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
4 Organe der Nachbarschaftshilfe
Die Organe des Vereins sind
4.1 die Mitgliederversammlung
4.2 der Vorstand
5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
5.2 Die Mitgliederversammlung setzt sich gemäß § 3 aus allen Mitgliedern zusammen.
5.3 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsvorsitz, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes vom Vorstand benanntes Mitglied.
5.4 Mitgliederversammlungen werden von der Schriftführung oder einer vom Vorstand benannten Vertretung protokolliert. Die Protokolle werden von der Versammlungsleitung und dem Protokollanten unterschrieben.
5.5 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5.6 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die:
5.6.1 Entgegennahmen der Jahresberichte des Vorstandes
5.6.2 Entgegennahme des Rechnungsprüfberichtes
5.6.3 Entgegennahme von Jahresplanung und Wirtschaftsplanung
5.6.4 Entlastung des Vorstandes
5.6.5 Wahl des Vorstandes
5.6.6 Wahl der Rechnungsprüfung
5.6.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5.6.8 Auflösung des Vereins
5.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
5.7.1 die Höhe des Mitgliedsbeitrages
5.7.2 die Aufwandsentschädigungsordnung
5.7.3 den Haushaltsplan
5.7.4 die Aufgaben des Vereins
5.7.5 Anträge der Mitglieder
5.7.6 Ehrenmitgliedschaften.
5.7.7 den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
5.7.8 finanzielle Beteiligungen an Gesellschaften
5.7.9 die Aufnahme von Darlehen
5.8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben in Textform (Brief, E-Mail, Fax) gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
5.8.1 Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der fristgerecht zugegangenen Tagesordnung ausdrücklich genannt sein.
5.8.2 Beschlüsse über eine Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller abgegebenen Stimmen.
5.8.3 Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn 8% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
5.8.4 Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Wahrung einer Informationspflicht von mindestens 3 Wochen einzuladen wenn:
5.8.4.1 dies im Interesse des Vereins dringend geboten ist.
5.8.4.2 mindestens 10% der Stimmberechtigten schriftlich unter Angabe des Grundes darum ersuchen.
5.8.5 Vorstandsmitglieder sind bei der Entlastung des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
5.9 Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann ein anderes volljähriges Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
5.9.1 Während der Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstandes wird die Mitgliederversammlung von einem Wahlleiter, der für den Verein tätig ist, geführt. Zum Protokollführer kann ein Vereinsmitglied benannt werden. Ist die Wahl bzw. die Wiederwahl ordnungsgemäß abgeschlossen, übergibt der Wahlleiter die weitere Leitung der Mitgliederversammlung dem gewählten Vorstand. Die Tätigkeit des Wahlleiters ist damit beendet.
Die Übertragung des Stimmrechtes nach § 5.9. entfällt während der Vorstandswahl. Nur wer anwesend ist, hat auch eine Stimme.
5.9.2 Anstelle einer Beschlussfassung in einer förmlich einberufenen Mitgliederversammlung können Beschlüsse, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder die Auflösung des Vereins handelt, auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfasst werden. In diesem Falle sind die zur Beschlussfassung anstehenden Punkte allen Mitgliedern unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen soll, schriftlich mitzuteilen.
5.9.3 Diese Schriftform wird auch mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail gewahrt. Diese Stimmabgabe muss innerhalb der mit der Einladung zur Stimmabgabe festgesetzten Frist beim Vorstand eingegangen sein.
5.9.4 In dieser Einladung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Frist eingehende Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
5.9.5 Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mindestens 8% der Mitglieder an der Abstimmung im Umlaufverfahren mitwirken. Es entscheidet die Mehrheit der an diesem Umlaufverfahren beteiligten Mitglieder.
5.9.6 Mitglieder, die ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen oder eine Vergütung erhalten, sind von der Abstimmung über den Haushaltsplan und die Aufwandsentschädigungsordnung ausgeschlossen.
5.9.7 Der Vorstandsvorsitz nimmt die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift auf und unterzeichnet sie. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies seine Stellvertretung oder ein anderes, vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied.
5.9.8 Dieses Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Diese Schriftform ist auch bei Mitteilung mittels E-Mail oder Fax gewahrt.
6 Vorstand
6.1 Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
6.1.1 dem Vorsitz
6.1.2 dem stellvertretenden Vorsitz
6.1.3 der Schriftführung
6.1.4 dem Kassenwart
6.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus den Beisitzern.
6.3 Vorstände werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
6.3.1 Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis jeweils ein Nachfolger gewählt ist. Vorzeitige Abwahl sowie Wiederwahl ist möglich.
6.4 Der Vorstand trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
6.4.1 Der Vorstand leitet die Arbeit der Nachbarschaftshilfe nach den Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
6.4.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitz alleine oder den stellvertretenden Vorsitz und einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vertreten.
6.5 Der Vorstand entscheidet auf der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Grundlage der mit der Einladung zugegangenen Tagesordnung.
6.5.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.5.2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.5.3 Anstelle einer Beschlussfassung in einer förmlich einberufenen Vorstandssitzung können Beschlüsse, auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Falle sind die zur Beschlussfassung anstehenden Punkte allen Mitgliedern unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen soll, schriftlich mitzuteilen.
6.6 Der Vorstand beschließt die Vereinsordnung und hält diese im Interesse der Kommunikation und Organisation aktuell. Die Vereinsordnung regelt insbesondere die Verantwortlichkeiten in den unterschiedlichen Bereichen.
6.6.1 Der Vorstand kann im Rahmen der Vereinsordnung Aufgaben/Tätigkeiten auch an Nichtmitglieder übertragen. Diese Aufgaben sind in der Regel ehrenamtlich. Auslagen, die hierbei entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
6.7 Der Vorstand legt die zu vergütenden Leistungen nach § 2 Abschnitt 2.5.4.2 fest. Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Rahmen der in der Mitgliederversammlung festgesetzten Haushaltsplanung. Auslagen, die bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar, angemessen und nicht bereits in der Aufwandsentschädigungsordnung geregelt sind.
6.8 Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten des Vereins, die ihnen in ihrer Stellung als Vorstand oder Beisitzer bekannt werden, zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand fort.
6.9 Der Vorstand entscheidet über die Vergütung von Mitarbeiter:innen auf Grundlage der verabschiedeten Haushaltsplanung.
7 Datenschutz
7.1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt, zur Erfüllung der in dieser Satzung zulässigen Aufgaben und Zwecke, personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen: Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Art der Hilfeleistung, Bankdaten für den Einzug der Mitgliedschaft, berufliche Vorerfahrung, geleistete Hilfe, Punktestand, Eintritts-, Austrittsdatum, Funktion im Verein, Besitz eines PKW, allgemeine Bemerkungen.
7.2 Die Daten werden in der Vereinssoftware gespeichert. Zusätzlich erhält jedes Mitglied Zugang zur Internetseite des Vereins. Auf der Internetseite werden nur Daten gespeichert, die das Mitglied selbst angibt.
7.3 Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten und Fotos im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins sowie der Verwendung zur Information zu.
7.4 Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Sperrung oder Löschung seiner Daten sowie die Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit. Bei Löschung der Mitgliedschaft werden alle personenbezogenen Daten der ausscheidenden Mitglieder gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht.
8 Auflösung
8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer ordnungsgemäßen und eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden, in der mindestens 50 % der Mitglieder vertreten sein müssen.
8.2 Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
8.3 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte Vermögen an die Bürgerstiftung „Ein Herz für Bad Nauheim“ mit der Verpflichtung übertragen, es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, die den in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecken entsprechen.
9 Schlussbestimmung
9.1 Vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2.06.2022 in Bad Nauheim beschlossen.